Satzung der Boulefreunde Rheinhausen 2010 e.V.

 

Neugegründet am 08.11.2010 

Satzung für die

Boulefreunde-Rheinhausen 2010 e.V.

79365 Rheinhausen

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften

1. Der Verein führt den Namen

Boulefreunde-Rheinhausen 2010 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kenzingen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischer Landessportbund e.V. und des Boccia-, Boule-, Petanque Verband Baden-Württemberg. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und der gleichen) des Deutschen Petanque Verbandes, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt die Pflege von Leibesübungen, insbesondere von Ballsportarten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der

Verein verfolgt keine Bestrebungen politischer, klassentrennender und konfessioneller Art.

3. Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.  Der Verein hat

- aktive Mitglieder

- passive Mitglieder

- Jugendmitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

- Ehrenmitglieder.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können ins besondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Des weiteren haben sie das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie unterliegen dabei den jeweils getroffenen Bestimmungen (Platzordnung, Spielordnung, Hausordnung usw.) Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereines zu beachten und Beiträge, Gebühren, Umlagen o.ä., die Ordnungsgemäß beschlossen sind, fristgemäß zu bezahlen.

4. Neu eingetretene aktive Mitglieder haben eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr zu bezahlen; das selbe gilt für passive Mitglieder, wenn sie aktive Mitglieder werden und nicht zuvor einmal aktive Mitglieder waren.

5. Aktive und passive Mitglieder besitzen das Stimmrecht und das Recht der Wählbarkeit.

4. Jugendmitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht, sondern nur Stimmrecht bei Versammlungen der Jugendabteilung unter Vorsitz des Jugendwartes/der Jugendwartin.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einem Aufnahmeantragsformular des Vereins beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Wochen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Entscheidung des Vorstandes unanfechtbar.

2. Über die Entscheidung des Vorstandes wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt. Mit der Bekanntgabe der Aufnahme wird die Mitgliedschaft begründet, falls der Aufnahmeantrag nicht zuvor durch eingeschriebenen Brief zurück genommen worden ist.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind ermächtigt, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag ein vorläufiges Spielrecht einzuräumen.

4. Der Vorstand kann bei neuen Mitgliedern, die nach dem 01.07. eines Kalenderjahres eintreten, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr entsprechend kürzen (1/2Jahresbeitrag).

5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

8. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den

Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zugeben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausschlussmaßnahmen ist der Rechtsweg, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder anderer Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§  7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstandes,

- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung so wie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse und/oder, soweit vorhanden, Email-Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahl des Vorstands,

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Beiträge/Umlagen/Aufnahmegebühr für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist spätestens zehn Tage vor der Versammlung im Schaukasten/Schwarzen Brett im Clubhaus auszuhängen.

5. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§  9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handhebung oder Zuruf. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein 1. Vorsitzender

- ein 2. Vorsitzender

- ein Finanzvorstand

- ein Schriftführer

- weitere Ämter

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist nicht möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Vorstand Finanzen und der/die Schriftführer/-in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die einen Ausschluss oder eine Bestrafung eines Mitgliedes betreffen, sind mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablaufseiner/ihrer Wahlzeit aus oder ist es für längere Zeit oder dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§  11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§  12 Auflösung des Vereins

1. Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliedsversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oderbei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an dieGemeinde Rheinhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen geltenentsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 08.11.2010 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1.   Zehnle Lore

2.  Ulmer Rosemarie

3.  Kuscher Ramona

4.  Maurer Josef

5.  Ulmer Helmut

6.  Hoffmann Ludwig

7.  Kossmann Ewald

8.  Kuscher Thomas

9.  Lang Tobias

10. Stefan Ams

11. Erwin Pilz

E-Mail
Anruf